Vom Job-Splitting zu trennen ist das Job-Sharing im engeren Sinne. Die Besonderheit des eigentlichen Job-Sharing-Modells ist der Versuch der Übertragung der gemeinsamen Verantwortung auf die beteiligten Arbeitnehmer für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe während der gesamten Arbeitszeit. Ein ständig zu besetzender Arbeitsplatz wird von zwei oder mehreren Arbeitnehmern nach deren eigenen Vorstellungen – z.B. den gewünschten Zeitanteilen – aufgeteilt. Dadurch wird den Arbeitnehmern eine ihren Individualinteressen stärker entsprechende Arbeitszeiteinteilung ermöglicht.

Nach deutschem Recht ist das Job-Sharing-Verhältnis ein Arbeitverhältnis. Das von dem aus den USA kommenden Modell angestrebte Ziel, einen Vollarbeitsplatz ständig zu besetzen, ohne sich bei Urlaub, Krankheit und anderen Abwesenheitszeiten eines Mitarbeiters um eine Vertretung zu bemühen, ist im Hinblick auf § 13 TzBfG nur sehr eingeschränkt zu realisieren. Der einzelne Job-Sharer ist Arbeitnehmer, für den der gesamte Schutz des Arbeitsrechts gilt:

Zwischen den Job-Sharern untereinander bestehen keine Rechtsbeziehungen! Obwohl die Arbeitnehmer die Verpflichtung zur ständigen Besetzung des Arbeitsplatzes übernommen haben, schulden sie die Arbeitsleistung nicht als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). § 13 Abs. 1 TzBfG schränkt eine Verpflichtung zur automatischen Vertretung ein.

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