Nach § 12 Abs. 2 TzBfG ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im voraus mitteilt.

Bei einer Fristberechnung ist der Tag der Ankündigung nicht mitzurechnen (§ 187 Abs. 1 BGB).

Nach § 193 BGB darf ein Abruf samstags, sonntags und feiertags nicht erfolgen. Damit der Arbeitnehmer wegen des Abrufes disponieren kann, muss die Vier-Tages-Frist in jedem Fall gewahrt sein. D.h. abweichend vom Wortlaut des § 193 BGB tritt an die Stelle des nächsten, auf den freien Tag folgenden Werktages der vorangehende Werktag.[1]

 
Abrufzeitpunkte bei einer 5–Tage–Woche sind demnach:
Ankündigung am: Beginn des Arbeitseinsatzes am:
Montag Montag der Folgewoche
Dienstag Montag der Folgewoche
Mittwoch Montag der Folgewoche
Donnerstag Dienstag der Folgewoche
Freitag Mittwoch der Folgewoche
Freitag Donnerstag der Folgewoche
Freitag Freitag der Folgewoche

Der Abruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Einem ordnungsgemäß zugegangenen Abruf muss der Arbeitnehmer nachkommen.

Der flexible Arbeitnehmer sollte Vorsorge treffen, dass ihn schriftliche Abrufe des Arbeitgebers auch tatsächlich erreichen. So sollte z.B. der Briefkasten regelmäßig geleert werden.

[1] GK-TzA Mikosch, § 4 Rdnr. 74 ff.; Schüren, a.a.O. § 159 Rdnr. 24 ff,

Zahl der gesetzlich anerkannten Feiertage je nach Bundesland verschieden; durchschnittliche Zahl: 10 Feiertage pro Jahr.

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