Nach § 12 Abs. 2 TzBfG ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im voraus mitteilt.
Bei einer Fristberechnung ist der Tag der Ankündigung nicht mitzurechnen (§ 187 Abs. 1 BGB).
Nach § 193 BGB darf ein Abruf samstags, sonntags und feiertags nicht erfolgen. Damit der Arbeitnehmer wegen des Abrufes disponieren kann, muss die Vier-Tages-Frist in jedem Fall gewahrt sein. D.h. abweichend vom Wortlaut des § 193 BGB tritt an die Stelle des nächsten, auf den freien Tag folgenden Werktages der vorangehende Werktag.[1]
Abrufzeitpunkte bei einer 5–Tage–Woche sind demnach: | |
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Ankündigung am: | Beginn des Arbeitseinsatzes am: |
Montag | Montag der Folgewoche |
Dienstag | Montag der Folgewoche |
Mittwoch | Montag der Folgewoche |
Donnerstag | Dienstag der Folgewoche |
Freitag | Mittwoch der Folgewoche |
Freitag | Donnerstag der Folgewoche |
Freitag | Freitag der Folgewoche |
Der Abruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Einem ordnungsgemäß zugegangenen Abruf muss der Arbeitnehmer nachkommen.
Der flexible Arbeitnehmer sollte Vorsorge treffen, dass ihn schriftliche Abrufe des Arbeitgebers auch tatsächlich erreichen. So sollte z.B. der Briefkasten regelmäßig geleert werden.
Zahl der gesetzlich anerkannten Feiertage je nach Bundesland verschieden; durchschnittliche Zahl: 10 Feiertage pro Jahr.
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