Bei Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages sind die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu beachten.

Dabei sind zwei verschiedene Formen der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV:

    Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig im Monat 400 EUR (bis 31.3.2003: 325 EUR) nicht übersteigen.

    Die bisherige Zeitgrenze der Geringfügigkeit von 15 Stunden wöchentlich entfällt zukünftig. Damit kann der geringfügig Beschäftigte auch 15 oder mehr Stunden pro Woche arbeiten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die geringfügig Beschäftigten gleich zu behandeln sind, ihnen also alle tariflichen Leistungen der Vollzeitkräfte anteilig zustehen.

    Für geringfügig entlohnte Beschäftigte hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben zu entrichten:

    • für geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich Abgaben grundsätzlich in Höhe von 25 % des Arbeitsentgelts (12 % für die Rentenversicherung, 11 % für die Krankenversicherung, 2 % auf Steuern)
    • für geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten Abgaben in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts (je 5 % für Renten- und Krankenversicherung, 2 % auf Steuern)

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Beitrag "Geringfügig entlohnte Beschäftigung" verwiesen.

  • Zeitweise ausgeübte Beschäftigung: Die zweite Alternative der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist dann gegeben, wenn eine Tätigkeit nur zeitweise ausgeübt wird, d.h. die Beschäftigung nach ihrer Eigenart oder vertraglich auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Ziffer 2 SGB IV).

    Wird diese zeitliche Grenze eingehalten, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit, gleichgültig wie hoch der Verdienst ist. Wird allerdings die Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung überschritten und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, tritt die Versicherungspflicht unabhängig davon ein, wie lange die Tätigkeit ausgeübt wird.

Bei der Anwendung obiger Grundsätze sind mehrere geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich zusammenzurechnen. Eine einzelne geringfügige Beschäftigung bis zu 400 EUR darf jedoch - zusammenrechnungsfrei - neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

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