Teilzeitarbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte[1] haben unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit den vollen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Die Wartezeit von sechs Monaten für den Erwerb des allgemeinen Kündigungsschutzes gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer. Nicht der tatsächliche Arbeitseinsatz ist entscheidend, sondern der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Die in § 53 BAT aufgeführten Kündigungsfristen sowie die Regelungen zur sog. "Unkündbarkeit" gelten sowohl für Voll- wie für Teilzeitkräfte.

Bezüglich personen- und verhaltensbedingter Kündigungsgründe bestehen keine Besonderheiten. Auch wenn der Teilzeitbeschäftigte durch ein Hauptarbeitsverhältnis abgesichert ist, ist die Tatsache der Teilzeitbeschäftigung kein personenbedingter Kündigungsgrund.[2] Lehnt die Teilzeitkraft ein Änderungsangebot wegen der Dauer und Lage der Arbeitszeit ab, führt dies nicht zur verhaltensbedingten Kündigung.[3]

Bei der betriebsbedingten Kündigung kann eine Teilzeitbeschäftigung unter Umständen besondere Berücksichtigung finden. Beabsichtigt der Arbeitgeber aus Gründen der Kostenersparnis eine Gruppe von Teilzeitarbeitnehmern, durch die erhöhte Betriebs- und Verwaltungskosten entstehen, zu entlassen, so ist dies eine nur in begrenztem Umfang durch das Gericht zu überprüfende Unternehmensentscheidung. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vor Ausspruch einer Kündigung Vollzeitarbeitsverhältnisse anzubieten.[4]

Hinsichtlich der nach § 1 Abs. 3 KSchG bei jeder betriebsbedingten Kündigung vorzunehmenden Sozialauswahl gelten die allgemeinen Grundsätze. In die Sozialauswahl sind alle vergleichbaren Teil- und Vollzeitarbeitnehmer einzubeziehen. Teil- und Vollzeitkräfte dürfen nach dem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot nicht unterschiedlich behandelt werden.[5]

Bei Ermittlung der Betriebsgröße nach § 23 KSchG – mindestens sechs Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden müssen im Betrieb beschäftigt sein – sind Teilzeitkräfte mitzurechnen, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden wöchentlich oder 45 Stunden monatlich überschreitet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).

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