Neben dem allgemeinen Anspruch nach § 8 TzBfG enthält § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der am 1.1.2001 in Kraft getretenen Fassung eine abschließende Sonderregelung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs (ab 2.1.2001: Elternzeit genannt) (Einzelheiten s. Erziehungsurlaub/Elternzeit).

Die bedeutsamste Besonderheit des Anspruchs nach dem BErzGG liegt darin, dass der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers nur ablehnen kann, wenn "dringende betriebliche Gründe" entgegen stehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG). Zieht man die Parallele zur betriebsbedingten Kündigung, nach der dringende betriebliche Gründe vorliegen müssen, um eine Kündigung wirksam aussprechen zu können, so muss jedes mildere, auch erheblich kostenintensivere Mittel zur Vermeidung der Kündigung bzw. hier einer abschlägigen Entscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden.

So hat das LAG Baden-Württemberg[1] zu der Parallelregelung in § 15b BAT - auch dort müssen "dringende" dienstliche bzw. betriebliche Belange der Ablehnung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit entgegenstehen - entschieden, es reiche nicht aus, dass sich die Arbeitszeitreduzierung nur störend oder als Belästigung auf den betrieblichen Ablauf auswirke. Es müssten vielmehr Umstände vorliegen, die den Betriebsablauf ganz gravierend stören und vom Arbeitgeber nicht mit zumutbaren Maßnahmen zu bewältigen sind. Es dürfe kein Ausweg möglich sein.

Auf die Regelung im BErzGG übertragen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dem Wunsch der Eltern eines Kindes auf Teilzeitarbeit praktisch nicht widersprechen kann!

 
Praxis-Tipp

Vielfach wird nach Beendigung der Elternzeit von bisher vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern der Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung, zudem nur am Vormittag, geäußert.

Wird eine entsprechende Arbeitszeitreduzierung und -verteilung bereits während der Elternzeit verlangt, so kann der Arbeitgeber das Verlangen zu diesem Zeitpunkt kaum ablehnen, da dringende betriebliche Gründe nur selten vorliegen. Arbeitet nun der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bereits über längere Zeit in der gewünschten Arbeitszeit, so wird der Arbeitgeber im Anschluss an die Elternzeit kaum einwenden können, betriebliche Gründe nach § 8 TzBfG stünden dem Wunsch für die Zukunft entgegen.

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