Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und dem Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

Ein mündlicher Antrag reicht aus.

 
Praxis-Tipp

Aus Beweisgründen sollte der Inhalt des Antrages des Arbeitnehmers schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden, andernfalls besteht die Gefahr, dass über den konkreten Antragsinhalt später Unklarheit entsteht.

Unklar bleibt im Wortlaut des Gesetzes, ob der Antrag schon während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gestellt werden kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes[1] kann der Antrag jedoch erst nach Ablauf der sechs Monate gestellt werden. Im Übrigen wäre es auch keinem Mitarbeiter anzuraten, während der Probezeit ein Ersuchen auf Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen.

Auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmer angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

Nicht geklärt sind im Gesetz die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch nicht rechtzeitig anmeldet. Man wird wohl annehmen müssen, dass der Anspruch auf Änderung der Arbeitsbedingungen erst mit Ablauf von drei Monaten seit Geltendmachung entsteht.[2]

Mit Einverständnis beider Parteien kann die Ankündigungsfrist selbstverständlich verkürzt werden.

[1] Begründung des Gesetzentwurfs, B. Besonderer Teil, zu § 8 Abs. 1, S. 30.
[2] Richardi/Annuß, BB 2000, S. 2201.

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