Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

 
Praxis-Tipp

Ein mündlicher Antrag reicht aus![1] Das TzBfG verlangt nur für die Ablehnung des Teilzeitantrags durch den Arbeitgeber die Einhaltung der Schriftform.

Aus Beweisgründen sollte der Inhalt des Antrags des Arbeitnehmers schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden, andernfalls besteht die Gefahr, dass über den konkreten Antragsinhalt oder dessen Zeitpunkt später Unklarheit entsteht.

 
Wichtig

Ein wirksamer Antrag des Arbeitnehmers liegt nur vor, wenn das Verringerungsverlangen so konkret gefasst ist, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann.[2] Der Inhalt des vom Arbeitnehmer gewünschten Änderungsvertrags muss feststehen.

Ein Verringerungsverlangen, das den Umfang der Arbeitszeit offenlässt, genügt nicht. Konkretisiert der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht und räumt er dem Arbeitgeber auch kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung ein, so liegt kein Verringerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 TzBfG vor. Der Arbeitgeber muss auf ein solches unbestimmtes Verlangen nicht innerhalb der in § 8 Abs. 5 TzBfG genannten Frist reagieren.

Nach der Rechtsprechung des BAG liegt ein wirksamer Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nicht vor, wenn der Beschäftigte lediglich ein Schreiben an den Arbeitgeber aufgesetzt hat mit Angaben zu seinen Arbeitszeitwünschen, dem Verweis auf eine Dienstvereinbarung über Teilzeit und der Aufforderung an den Arbeitgeber, einen Vertragsentwurf über die Verringerung der Arbeitszeit zu erstellen und vorzulegen.[3] Allein die Aufforderung, einen Vertragsentwurf über die Verringerung der Arbeitszeit zu erstellen, genüge nicht. Auch sei in der anschließend beim Arbeitsgericht eingereichten Klageschrift kein Angebot nach § 8 TzBfG zu sehen. Das Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags in der Klageschrift gehe nicht unmittelbar an den Arbeitgeber. Im Übrigen sei durch den Verweis auf die Dienstvereinbarung nicht klar gewesen, dass ein Antrag nach § 8 TzBfG gestellt werde.

Ein Verringerungsangebot nach § 8 Abs. 1 TzBfG muss so formuliert sein, dass es durch ein schlichtes „Ja” angenommen werden kann. Dies folgt schon aus der Fiktion des § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG. Danach gelten die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt, wenn der Arbeitgeber diese Angebote nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Vertragsänderung abgelehnt hat. Der Inhalt des Angebots auf Vertragsänderung muss deshalb so bestimmt sein, dass keine Unklarheiten über den Inhalt des geänderten Vertrags bestehen.

Unklar bleibt im Wortlaut des Gesetzes, ob der Antrag schon während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gestellt werden kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs[4] kann der Antrag jedoch erst nach Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Im Übrigen wäre es auch keinem Mitarbeiter anzuraten, während der Probezeit ein Ersuchen auf Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen.

Auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmer angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

Nicht geklärt sind im Gesetz die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch nicht rechtzeitig anmeldet. Man wird wohl annehmen müssen, dass der Anspruch auf Änderung der Arbeitsbedingungen erst mit Ablauf von 3 Monaten seit Geltendmachung entsteht.[5]

Mit Einverständnis beider Parteien kann die Ankündigungsfrist selbstverständlich verkürzt werden.

[1] So ausdrücklich auch: BAG, Urteil v. 23.11.2004, 9 AZR 644/03.
[4] Begründung des Gesetzentwurfs, B. Besonderer Teil, zu § 8 Abs. 1, S. 30.
[5] Richardi/Annuß, BB 2000 S. 2201.

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