Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG).

Erforderlich ist, dass dem Arbeitnehmer eine im Original unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers zugeht. Eine Erklärung per Telefax oder E-Mail reicht zurzeit hierfür nicht aus.

Geschieht die schriftliche Ablehnung nicht rechtzeitig oder gar nicht, so verringert sich die Arbeitszeit kraft Anordnung des Gesetzes in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Die Reduzierung der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber dann nur noch schwer rückgängig machen, nämlich durch einverständliche Änderung bzw. durch Änderungskündigung. Letztere erfordert allerdings einen Kündigungsgrund, der kaum gegeben sein dürfte.

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt und ist die schriftliche Ablehnung unterblieben, so gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG). Die Verteilung der verringerten Arbeitszeit kann jedoch einseitig durch den Arbeitgeber wieder geändert werden, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt (§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG). Die gewünschte Änderung muss der Arbeitgeber spätestens 1 Monat vorher angekündigt haben.

Teilt der Arbeitgeber die Ablehnung dem Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich mit, so bleibt es bis auf Weiteres bei der bisherigen Arbeitszeitregelung. Der Arbeitnehmer kann allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers bei den Arbeitsgerichten einklagen. Ob der Arbeitnehmer die lange Verfahrensdauer entschärfen kann, indem er den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Arbeitszeitreduzierung verfolgt, wird von der Rechtsprechung streng geprüft.[1]

Hat der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt, so kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

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