Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer stehen entgegen (§ 10 TzBfG).

Die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen soll den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die Gleichbehandlung mit der Vollzeitkraft beim beruflichen Aufstieg gewährleisten. Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe wird der Arbeitgeber kaum vortragen können. Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer, insbesondere der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, können jedoch vorrangig sein.

 
Praxis-Tipp

Hat der Arbeitgeber nur beschränkte Mittel für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter zur Verfügung, so wird man ihm nicht anlasten können, wenn er überwiegend Vollzeitkräfte zu Fortbildungsmaßnahmen zulässt.

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