Liegt ein Teillohnzahlungszeitraum vor, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage des Beschäftigungszeitraums umzurechnen. Für den ermittelten Tageslohn gilt die Lohnsteuer-Tagestabelle. Die tägliche Lohnsteuer wird mit der Zahl der Kalendertage, für die Anspruch auf Arbeitslohn besteht, vervielfacht. Die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Tagestabelle erfolgt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Berechnung des zustehenden Arbeitslohns.

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerermittlung für Teillohnzahlungszeiträume

Der Arbeitgeber stellt einen Mitarbeiter zum 15.9. ein und zahlt den anteiligen Monatslohn zum nächst folgenden Fälligkeitstermin aus. Üblicher Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.

Ergebnis: Durch den Teillohnzahlungszeitraum (16/30) ist für die Lohnsteuerermittlung nicht die Lohnsteuer-Monatstabelle anzuwenden, sondern die Tagestabelle. Der (anteilig) gezahlte Monatslohn ist durch 16 zu teilen; auf den sich so ergebenden Teilbetrag ist die Lohnsteuer nach der Lohnsteuer-Tagestabelle zu ermitteln und danach mit 16 zu vervielfachen. Dies ergibt die einzubehaltende Lohnsteuer.

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