1. Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sowie dynamisierten Zulagen werden

    • ab dem 1. Juli 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50,00 Euro, und
    • ab dem 1. Juli 2022 um weitere 1,0 Prozent erhöht.
  2. Die im Bereich des TVöD ab dem 1. April 2022 geltende Entgelttabelle gilt für die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-S ab dem 1. Dezember 2022. Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Prozentsätze abgestellt wird, beträgt der maßgebliche Prozentsatz ab dem 1. Dezember 2022 0,8 Prozent.
  3. Für bankenspezifisch Beschäftige, die Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 44 BT-S haben, erhöht sich der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD

    • im Kalenderjahr 2021 auf 31 Arbeitstage und
    • ab dem Kalenderjahr 2022 auf 32 Arbeitstage.
  4. Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung gemäß § 44 BT-S beträgt

    • ab dem 1. Januar 2021 81,77 Prozent und
    • ab dem 1. Januar 2022 74,77 Prozent.

    Hierfür wird die Protokollerklärung zu § 44 Absatz 1 Nummer 4 BT-S um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: Im Kalenderjahr 2021 beträgt der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung 81,77 Prozent; ab dem Kalenderjahr 2022 beträgt der garantierte Anteil 74,77 Prozent.

  5. Ab dem 1. April 2021 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auf die Sparkassensonderzahlung gemäß § 44 BT-S keine Anwendung.

    Hierfür wird eine neue Protokollerklärung zu § 44 Absatz 2 BT-S eingefügt:

    Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 beträgt

    • im Kalenderjahr 2021 98,62 Prozent und
    • ab dem Kalenderjahr 2022 96,88 Prozent

    des Entgelts des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Diese Bemessungssätze gelten auch, soweit in diesem Paragrafen oder in Niederschriftserklärungen auf das Monatstabellenentgelt Bezug genommen wird.

  6. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Reichweite der gesetzlichen Beteiligungsrechte durch einvernehmliche Dienstvereinbarung den Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 auf bis zu 34 Arbeitstage zu erhöhen, wobei ein Arbeitstag der Absenkung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung gemäß § 44 BT-S um 7 Prozentpunkte entspricht. Bestehende Dienstvereinbarungen bleiben davon unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge