5.1 Reduzierung der Sparkassensonderzahlung

Neben der zeitversetzten Dynamisierung der Entgelttabellen im TVöD-S wurde mit Blick auf das Dauerzinstief ein weiterer kostenkompensierender Effekt durch die Absenkung der Sparkassensonderzahlung (garantierter Anteil) vereinbart. Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung wird zweimal um je 7 Prozentpunkte, und zwar

  • im Jahr 2021 auf 81,77 Prozent und
  • im Jahr 2022 auf 74,77 Prozent

abgesenkt.

5.2 Einfrieren der Sparkassensonderzahlung

Die allgemeinen Entgelterhöhungen wirken sich außerdem nicht auf die Höhe der Sparkassensonderzahlung aus. Hierfür wurde regelungstechnisch das als Grundlage zur Berechnung der Teile der Sparkassensonderzahlung dienende Monatstabellenentgelt für diese Berechnung reduziert. Das Monatstabellenentgelt zur Berechnung der Sparkassensonderzahlung beträgt somit

  • im Kalenderjahr 2021 98,62 Prozent und
  • im Kalenderjahr 2022 96,88 Prozent

des Entgelts des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.

5.3 Zusatzurlaub zur Abmilderung

Im Gegenzug zur Reduzierung der Sparkassensonderzahlung erhöht sich als Abmilderung für die betroffenen Beschäftigten der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD-S – im Kalenderjahr 2021 auf 31 Arbeitstage und – ab dem Kalenderjahr 2022 auf 32 Arbeitstage.

Schließlich besteht die Möglichkeit, durch einvernehmliche Dienstvereinbarung den Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr auf bis zu 34 Arbeitstage zu erhöhen, wobei auch hier ein Urlaubstag der Reduzierung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung um 7 Prozentpunkte entspricht.

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