1 Wesentliche Änderungen durch die Tarifrunde 2020

Am 25.10.2020 haben sich die Tarifvertragsparteien Bund und VKA einerseits sowie ver.di und dbb tarifunion andererseits auf einen Tarifabschluss verständigt.

In der diesjährigen Tarifrunde war die Weiterentwicklung der Tarifverträge von den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen der schwersten Wirtschaftskrise seit dem zweiten Weltkrieg aufgrund der Covid-19-Pandemie bestimmt.

Angesichts dieser problematischen Rahmenbedingungen haben sich die Tarifvertragsparteien verantwortlich auf einen moderaten linearen Abschluss verständigt, der zugleich deutliche Verbesserungen in der Pflege, vor allem der Intensivpflege, und des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Blick hatte. Außerdem standen zusätzliche Entlastungen wegen der besonders schwierigen Rahmenbedingungen bei den Sparkassen in Folge der anhaltenden Null-/Minuszinspolitik der EZB im Fokus der VKA.

2 Entgelttabellen

2.1 Änderungen der Entgelttabellen

Zu Beginn der Laufzeit wird es sieben "Leermonate" geben, so dass es erst am 1. April 2021 zur ersten linearen Erhöhung der Tabellenentgelte kommt.

Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü

  • ab April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro, und
  • ab April 2022 um weitere 1,8 Prozent

erhöht.

Das Einigungspapier erwähnt zwar ausdrücklich neben den Tabellenwerten der Anlagen A, P (Pflege) und S (Sozial- und Erziehungsdienst) TVöD nur die "Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü", in den Redaktionsverhandlungen wurden in der Vergangenheit jedoch auch jeweils die weiteren Ü-Entgeltgruppen einbezogen, also die S10, S 13Ü und S 16Ü.

Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden

  • ab April 2021 um 1,4 Prozent und
  • ab April 2022 um weitere 1,8 Prozent

erhöht.

Hiervon erfasst sind u. a. Ärztezulagen, Garantiebeträge, Funktionszulagen, kinderbezogene Entgeltbestandteile etc.

2.2 Auszubildende, Studenten und Praktikanten

Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD werden

  • ab April 2021 um 25 Euro und
  • ab April 2022 um weitere 25 Euro

erhöht.

Das monatliche Studienentgelt (nach Abschluss der BBiG-Ausbildung) gem. § 8 Abs. 2 TVSöD wird

  • ab April 2021 um 50 Euro und
  • ab April 2022 um weitere 25 Euro

erhöht. Die gesonderte Regelung für das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD wurde vereinbart, damit das Studienentgelt nach Abschluss der Ausbildung nicht geringer ist als die Summe aus Ausbildungsentgelt und Studienzulage vor Abschluss der Prüfung.

2.3 Änderungen in der Entgelttabelle im Bereich der Sparkassen (TVöD-S)

Im Paket der Entlastungsmaßnahmen für die Sparkassen wegen der andauernden Null-/Minuszinspolitik der EZB ist u. a. vorgesehen, dass die Tabellenentgelte im TVöD-S erst später und in drei statt zwei Schritten erhöht werden. Das für den TVöD allgemein ab April 2022 bei der VKA geltende Niveau wird hier erst im Dezember 2022 erreicht. Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sowie dynamisierten Zulagen werden

  • ab Juli 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro,
  • ab Juli 2022 um weitere 1,0 Prozent und
  • ab Dezember 2022 um weitere rund 0,79 Prozent

erhöht.

Mit dem drei Monate später greifenden zweiten Erhöhungsschritt wird noch nicht das Niveau des TVöD im Übrigen erreicht. Erst mit dem dritten Erhöhungsschritt ab Dezember 2022 gilt für den Sparkassen-Bereich die allgemeine Entgelttabelle, die in den anderen Sparten des TVöD bereits seit April 2022 gilt. Rechnerisch beträgt der letzte Anpassungsschritt aufgrund des Zinseszinseffekts durchschnittlich 0,792 Prozent. Soweit für die Dynamisierung von Entgeltbestandteilen auf maßgebliche Prozentsätze abgestellt werden muss, wurde dieser Prozentsatz für den Erhöhungsschritt ab dem 1. Dezember 2022 auf 0,8 Prozent festgelegt.

3 Corona-Sonderzahlung 2020

Die Tarifvertragsparteien haben einen "Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020" abgeschlossen, der nicht der Erklärungsfrist unterliegt und sofort am 25.10.2020 in Kraft getreten ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Zahlung noch im Dezember 2020 tatsächlich erfolgen muss, (Zuflussprinzip), um die Steuerfreiheit für diese Prämie zu sichern.

Alle Beschäftigten erhalten zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 eine einmalige Sonderzahlung (sozial gestaffelt)

  • in Höhe von 600 Euro bis einschließlich Entgeltgruppe 8, S 8b bzw. P 8
  • in Höhe von 400 Euro für die Entgeltgruppen 9a bis 12, S 9 bis S 18 bzw. P 9 bis P 16 und
  • in Höhe von 300 Euro für die Entgeltgruppen 13 bis 15.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung ratierlich (§ 24 Abs. 2 TVöD).

Auszubildende, Studenten und Praktikanten erhalten 225 Euro Corona-Sonderzahlung.

Die tarifliche Corona-Sonderzahlung ist nach derzeitigem Rechtsstand steuer- und beitragsfrei, soweit sie zusammen mit anderen Corona-Prämien bzw. -Sachleistungen insgesamt 1.500 Euro nicht übersteigt. Dies betrifft auch ...

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