Bei der Eindämmung der Corona-Pandemie kommt dem ÖGD bei der Kontaktnachverfolgung und Durchsetzung von Quarantäne-Maßnahmen besondere Bedeutung zu. Das besondere Engagement der – auch dort vorübergehend eingesetzten – Beschäftigten im ÖGD wurde von den Tarifvertragsparteien besonders bedacht.

Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD), wenn sie innerhalb dieses Zeitraums für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona Pandemie eingesetzt wurden.

Für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 gilt dies entsprechend.

Die Höhe der Corona-Sonderprämie ÖGD beträgt für jeden vollen Monat, in dem Beschäftigte überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden, 50 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie ratierlich (§ 24 Absatz 2 TVöD). Die Einmalzahlungen werden bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.

Vollzeitbeschäftigte können somit maximal 1.200 Euro (2 x 600) Corona-Sonderprämie erhalten. Nach derzeitigem Rechtsstand ist die Zahlung steuer- und beitragspflichtig. Damit unterliegt sie auch der VBL-/ZVK-Beitragspflicht. Trotz bestehender Steuerpflicht ist sie in bestehenden Altersteilzeitvereinbarungen nach dem TV FlexAZ nicht aufzustocken, da sie nicht zum Regelarbeitsentgelt gehört (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ). Bei Altersteilzeit im Blockmodell wird die Prämie zur Hälfte gezahlt und fließt zur anderen Hälfte in das Wertguthaben ein.

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