Zu den im TVöD tarifierten Beträgen für vermögenswirksame Leistungen wurde vereinbart, dass es sich um Mindestbeträge handelt. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, die höhere vermögenswirksame Leistungen (z. B. zur Förderung der privaten Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung) zahlen wollen, dies rechtssicher zu tun.

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