Anders als im Bereich des BAT (West) finden die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz (vgl. "Rationalisierungsschutz") in den neuen Bundesländern keine Anwendung.

Statt dessen wurde für den Geltungsbereich des Tarifgebietes Ost am 6. Juli 1992 der "Tarifvertrag zur sozialen Absicherung " vereinbart, der mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 5. Mai 1998 (wirksam ab dem 1. Mai 1998) um wesentliche Elemente erweitert wurde.

Zielsetzung des Tarifvertrags war es ursprünglich, Entlassungen infolge von Umstrukturierungen, die nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer erforderlich waren, sozialverträglich abzufedern.

Durch den 2. Änderungs-TV ist der Schwerpunkt der Tarifregelung allgemein auf den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Vermeidung von Arbeitsplatzabbau durch verschiedene Elemente verlagert worden.

Dazu wurde mit § 3 des Tarifvertrags die bisher in § 15c BAT-Ost geregelte Öffnungsklausel zum Abschluß bezirklicher Tarifverträge über die befristete Absenkung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aufgenommen und dahingehend erweitert, daß die Arbeitszeit in begründeten Fällen bis auf 75 % (= 30 Wochenstunden) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 BAT-O) abgesenkt werden kann.

Vor die Arbeitszeitabsenkung durch Tarifvertrag wurde die Verpflichtung gestellt, zu prüfen, ob Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit abgesenkt werden soll, gegebenenfalls auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz beim selben Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1) bzw. bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes am selben Ort (§ 1 Abs. 2) oder auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden können.

§ 2 enthält Regelungen über die Freistellung und Kostentragung für evtl. erforderliche Fortbildungen oder Umschulungen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes nach § 1 Abs. 1 bis 3.

Darüber hinaus bestimmt der TV soziale Absicherung in § 4, daß ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, eine Abfindung erhält. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Beschäftigungszeit und beträgt für jedes volle Beschäftigungsjahr ¼ der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache der letzten Vergütung. Bei Abschluß eines Auflösungsvertrages darf die Abfindung maximal das Siebenfache der letzten Bruttovergütung erreichen.

Die zuvor vereinbarte Obergrenze von 10.000 DM ist mit dem 2. Änderungs-TV weggefallen.

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