1. Entgelttabellen

    Für die Dynamisierung der Anlagen B (Bund), C (Bund), D (Bund) und E (Bund) des BT-V sowie die Pauschalentgelte nach dem KraftfahrerTV Bund gelten die folgenden Vomhundertsätze:

    • ab 1. März 2018 3,19 Prozent,
    • ab 1. April 2019 weitere 3,09 Prozent und
    • ab 1. März 2020 weitere 1,06 Prozent.

    Bund und Gewerkschaften werden zeitnah in Tarifverhandlungen über die zum 1. März 2018 rückwirkende Anpassung der Regelungen für die medizinischen Beschäftigten in Bundeswehrkrankenhäusern an die kommunalen Regelungen eintreten.

  2. Festlegung der geltenden Vomhundertsätze

    Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze abgestellt wird, betragen die maßgeblichen Vomhundertsätze:

    • ab 1. März 2018 3,19 Prozent,
    • ab 1. April 2019 weitere 3,09 Prozent und
    • ab 1. März 2020 weitere 1,06 Prozent.

    Dies gilt für

    • die Dynamisierung der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü gemäß § 19 TVÜ- Bund,
    • die Berechnung der individuellen Zwischenstufen,
    • die Dynamisierung von tariflichen Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist,
    • die Berechnung des Abbaus von Zulagen, für die als Basis der Abschmelzung die allgemeine Entgeltanpassung gilt,
    • die Ermittlung des für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV und TaucherTV i. V. m. Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund.

    Für die Dynamisierung der individuellen Endstufen wird auf die prozentuale Erhöhung der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe abgestellt. Soweit die Dynamisierung auf den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz abstellt, wird dieser nach dem 40-Jahres-Durchschnitt errechnet.

  3. Festlegung des überschießenden Vomhundertsatzes

    Der überschießende Vomhundertsatz für die Ermittlung der nächsten 12 v. H. für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV und TaucherTV i.V.m. Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund beträgt für die Zeit ab dem 1. März 2018 0,34 Prozent.

  4. Entgeltgruppe 9c

    Im Bereich des Bundes wird zum 1. März 2018 eine Entgeltgruppe 9c eingeführt. Hierfür werden in der Entgeltordnung Bund neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte eingeführt, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt. Näheres hierzu wird in der Redaktion festgelegt.

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