Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

  1. Entgelt

    1. Entgelttabelle

      Die Anlage A (Bund) zum TVöD wird

      • zum 1. März 2018 wie aus Anhang 1[1],
      • zum 1. April 2019 wie aus Anhang 2 und
      • zum 1. März 2020 wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst.

      Die Anlage A (VKA) zum TVöD wird

      • zum 1. März 2018 wie aus Anhang 4,
      • zum 1. April 2019 wie aus Anhang 5 und
      • zum 1. März 2020 wie aus Anhang 6 ersichtlich gefasst.

      [Hinweis: Die Beträge in der Anlage A (Bund) und der Anlage A (VKA) sind bis auf die Werte der Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c identisch.]

    2. Einmalzahlung

      Die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 6 erhalten mit Wirkung vom 1. März 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro.

  2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

    1. Entgelterhöhung

      Die Entgelte der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten erhöhen sich

      • ab 1. März 2018 um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro und
      • ab 1. März 2019 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro.
    2. Übernahme von Auszubildenden

      § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. März 2018 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

    3. Urlaub

      Der Urlaubsanspruch nach § 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – und § 10 TVPöD beträgt ab dem Urlaubsjahr 2018 bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Der Zusatzurlaub für Auszubildende im Schichtdienst nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – BT-Pflege – bleibt unberührt.

  3. Betrieblich-schulische Ausbildungsverhältnisse und duale Studiengänge

    Die Tarifvertragsparteien werden nach Klärung mit dem Bundesgesundheitsministerium, ob die Vergütungen für die Auszubildenden in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen ab Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages oder erst mit den nächsten Budgetvereinbarungen von den Krankenkassen zu finanzieren sind, spätestens im Mai 2018, die Einbeziehung der Schülerinnen/ Schüler nach dem Diätassistentengesetz, dem Ergotherapeutengesetz, dem Gesetz über den Beruf des Logopäden, dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dem Orthoptistengesetz und dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in dem Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – vereinbaren.

    Die Schülerinnen und Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz – jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 – sowie nach dem Notfallsanitätergesetz werden mit Wirkung vom 1. März 2018 in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – einbezogen.

    Die Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlicher Regelung werden mit Wirkung vom 1. März 2018 in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – einbezogen.

    Nach Abschluss der Tarifrunde 2018 werden die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen über die Ausbildungsbedingungen von Studierenden in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen in Anlehnung an die Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar 2018 aufnehmen.

  4. Altersteilzeit

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und der VKA werden um 30 Monate [bis 31. August 2020] verlängert.

    Niederschriftserklärung zu § 4 TV FlexAZ:

    Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass in Verwaltungen/ Betrieben mit weniger als 40 Beschäftigten kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht.

  5. Leistungsgeminderte

    Nach Abschluss der Tarifrunde 2018 werden auf Spitzenebene Tarifverhandlungen zu den Regelungen bei Leistungsminderung aufgenommen. In die Verhandlungen werden auch Regelungen für den Bereich der Bundeswehrfeuerwehren einbezogen.

[1] Die Anhänge1-12 finden Sie im PDF am Ende des Dokuments

Teil B Besondere Regelungen für den Bund

  1. Entgelttabellen

    Für die Dynamisierung der Anlagen B (Bund), C (Bund), D (Bund) und E (Bund) des BT-V sowie die Pauschalentgelte nach dem KraftfahrerTV Bund gelten die folgenden Vomhundertsätze:

    • ab 1. März 2018 3,19 Prozent,
    • ab 1. April 2019 weitere 3,09 Prozent und
    • ab 1. März 2020 weitere 1,06 Prozent.

    Bund und Gewerkschaften werden zeitnah in Tarifverhandlungen über die zum 1. März 2018 rückwirkende Anpassung der Regelungen für die medizinischen Beschäftigten in Bundeswehrkrankenhäusern an die kommunalen Regelungen eintreten.

  2. Festlegung der geltenden Vomhundertsätze

    Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze abgestellt wird, betragen die maßgeblichen Vomhundertsätze:

    • ab 1. März 2018 3,19 Prozent,
    • ab 1. April 2019 weitere 3,09 Prozent und
    • ab 1. März 2020 weitere 1,06 Prozent.

    Dies gilt für

    • die Dynamisierung der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü gemäß § 19 TVÜ- Bund,
    • die Berechnung der individuellen Zwischenstufen,
    • die Dynamisierung von tariflichen Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist,
    • die Berechnung des Abbaus v...

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