§ 41 BAT enthält keine Regelung für den Fall, dass der Sterbefall Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten auslöst. In Betracht kommt als zum Sterbegeld sachlich deckungsgleicher Anspruch insbesondere der auf Ersatz von Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB. Das Sterbegeld dient als eine Art fortgesetzter Gehaltszahlung nicht nur zur Deckung der spezifischen Todesfallkosten, sondern auch den gleichen Zwecken wie vorher das Gehalt, also dem Unterhalt.

Beihilfeleistungen aus Anlass des Sterbefalls berühren den tariflichen Sterbegeldanspruch nicht, umgekehrt wirkt sich jedoch das tarifliche Sterbegeld auf die Beihilfe aus.

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