Arbeitsentgelt steht nur bis einschließlich des Sterbetages zu. Zahlungen für darüber hinausgehende Zeiträume sind ohne Rechtsgrund geleistet. Nach § 41 Abs. 4 BAT werden sie auf das Sterbegeld angerechnet. Es handelt sich nicht um eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr der rechtsgrundlosen Zahlung. Das Sterbegeld mindert sich von vornherein um die über den Sterbetag hinaus gezahlten Bezüge. Von der Anrechnung erfasst sind auch dem Verstorbenen gewährte Vorschüsse sowie Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers, soweit sie noch nicht abgewickelt waren.

Sind keine Sterbegeldberechtigten vorhanden, werden die für die restlichen Tage des Sterbemonats gezahlten Bezüge nicht zurückgefordert.

Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus Anlass des Sterbefalls berühren den tariflichen Sterbegeldanspruch nicht, mit Ausnahme der Fälle des § 41 Abs. 2 lit. b BAT, wo sie die Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen beeinflussen.

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