5.1 Keine Erfassung aller Personenkreise
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird durch die Meldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ausgelöst. Dies bedeutet aber auch, dass Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und selbstständigem Auftragnehmer hiervon in der Regel nicht erfasst werden, da bei selbstständig Tätigen keine Meldung zur Sozialversicherung und somit kein Statuskennzeichen zu erstellen ist. Maßgebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse. Ebenso greift dieses Verfahren nur für bestimmte Personenkreise (geschäftsführende Gesellschafter/Angehörige). Andere Arbeitnehmer, z. B. Gesellschafter, die nicht als Geschäftsführer tätig sind, werden durch dieses Verfahren nicht erfasst. Soll bei einem solchen Arbeitnehmer der versicherungsrechtliche Status geprüft werden, ist das obligatorische Verfahren nicht das geeignete Mittel.
5.2 Keine Prüfung beendeter Tätigkeiten
Beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren werden nur aktuelle Beschäftigungen geprüft, da nur oder eben erst bei der Anmeldung das Statuskennzeichen gesetzt wird. Eine Prüfung von bereits abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnissen – beispielsweise bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien – ist in diesem Rahmen nicht möglich. Hier käme nur das optionale Anfrageverfahren bzw. das Statusfeststellungsverfahren bei der Einzugsstelle infrage.
5.3 Beitragsnachforderung bei fehlendem Statuskennzeichen
Wurde es in der Vergangenheit bei der Meldung versäumt, das Statuskennzeichen anzugeben oder sind die Vertragsparteien fälschlicherweise von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen, so werden diese Fälle eventuell erst bei einer späteren Betriebsprüfung aufgegriffen. Hierbei können dann erhebliche Beitragsnachforderungen für den Arbeitgeber fällig werden. Es sollte bei geschäftsführenden Gesellschaftern und beschäftigten Angehörigen des Unternehmers zur Rechtssicherheit immer das entsprechende Statuskennzeichen in der Meldung gesetzt werden.
Angabe des Statuskennzeichens verpflichtend
Diese Kennzeichnung zählt zu den gesetzlichen Meldepflichten und eine vorsätzliche Nichtmeldung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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