12.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, nachfolgend "SuE") der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie in der S 14 und S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 2a TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.4 TVöD-B ab dem 1. Juli 2022 eine sog. SuE-Zulage wie folgt:

  • Entgeltgruppen S 2 bis S 11a: monatlich 130,00 Euro,
  • Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 und S 15 Fallgruppe 6: monatlich 180,00 Euro.
 
Hinweis

Hinweise zum anspruchsberechtigten Beschäftigtenkreis

  • Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten mit einer Belegung bis zu 40 Plätzen (EG S 9, Fallgruppe 4), sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach EG S 9 Fallgruppe 5 erhalten die SuE-Zulage.
  • Beschäftigte als Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten (ab Entgeltgruppe S 13) haben dagegen keinen Anspruch auf die SuE-Zulage. Diese Beschäftigten profitierten stark von dem Tarifabschluss zum SuE im Jahr 2015 und wurden daher im Rahmen des Tarifabschlusses 2022 von der SuE-Zulage ausgenommen.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 10.

    Die Entgeltgruppe S 10 ist in der Anlage C nicht mit Entgeltbeträgen belegt. Für Beschäftigte, die mangels entsprechender Antragstellung über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 verblieben sind, da sie innerhalb der Ausschlussfrist nach § 28b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hatten, sind die Tabellenentgelte der ansonsten leerlaufenden Entgeltgruppe S 10 in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA ausgewiesen; für diese Beschäftigten ist die Tarifautomatik für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ausgesetzt. Auch diese Beschäftigten der EG S 10 haben aufgrund der Bezugnahme auf die Entgeltgruppen S 2 bis S 11a Anspruch auf die SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.

  • Auch Beschäftigte, die zwischen dem 1. Juli 2022 (Anspruchsbeginn) und der tatsächlichen Auszahlung der SuE-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder in eine Tätigkeit außerhalb des SuE gewechselt sind, haben ab dem Monat Juli 2022 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bzw. bis zum Tätigkeitswechsel in eine Tätigkeit außerhalb des SuE Anspruch auf die Zulage.
  • Über die Regelungen des § 36 Abs. 2 TVöD-K, TVöD-S, TVöD-F bzw. TVöD-E gelten die hier dargestellten Regelungen zur SuE-Zulage auch für SuE-Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Spartenregelungen für Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe fallen.

Die SuE-Zulage wird zusätzlich zum regulären monatlichen Entgelt gezahlt. Die SuE-Zulage ist "monatliches Entgelt" i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD und fließt in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bei Urlaub und Krankheit in den ersten sechs Wochen und für das Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 3 TVöD. Die SuE-Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

12.2.2 Teilzeitbeschäftigte, Minijobber

Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD, sodass die SuE-Zulage anteilig in dem Umfang anfällt, der dem Anteil der jeweils individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (bis 30.9.2022: 450-Euro-Grenze; seit 1.10.2022: 520-Euro-Grenze) fallen unter den TVöD und haben daher, soweit sie in die anspruchsbegründenden Entgeltgruppen eingruppiert sind, Anspruch auf die – anteilig dem Beschäftigungsumfang zu zahlende – SuE-Zulage.

12.2.3 Altersteilzeit, TV FlexAZ

Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell erhalten die SuE-Zulage ebenfalls zeitanteilig in Höhe des sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Betrages zuzüglich der tariflichen Aufstockungsleistungen (§ 7 TV FlexAZ). Die SuE-Zulage gehört zum Regelarbeitsentgelt i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ und wird somit bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TV FlexAZ berücksichtigt.

Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell erhalten die SuE-Zulage während der Arbeitsphase ebenfalls zeitanteilig nach der Hälfte der der Altersteilzeitvereinbarung zugrundeliegenden Vollzeitarbeit (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TV FlexAZ). Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben ein (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TV FlexAZ). Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell, die sich in der Freistellungsphase befinden, haben keinen Anspruch auf die SuE-Zulage. In der Freistellungsphase wird lediglich das (dynamisierte) Wertguthaben ratierlich ausgezahlt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 TV FlexAZ).

12.2.4 Mehrere Arbeitsverhältnisse

Haben Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gleichzeitig Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern, für die jeweils der TVöD-V oder der TVöD-B gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend (§ 24 Abs. 2 TVöD).

12.2.5 Kurzarbeit

Die SuE-Zulage ist "monatliches Entgelt" und fl...

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