3.1 Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird mit dem Teilbetrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer für den Arbeitslohn des gesamten Kalenderjahres entspricht. Der Steuerabzug von sonstigen Bezügen muss jahresbezogen vorgenommen werden, weil die Besteuerung nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen würde.

Laufender Arbeitslohn wird nach den Verhältnissen des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums, im Regelfall nach der Monatslohnsteuertabelle besteuert. Dieses Berechnungsverfahren geht davon aus, dass die Lohnbezüge in derselben Höhe monatlich wiederkehren, weshalb die Monatslohnsteuer demzufolge aus der Jahreslohnsteuertabelle für den hochgerechneten Jahresarbeitslohn abgeleitet wird. Als sonstige Bezüge sind gerade solche Lohnzahlungen definiert, für die diese Überlegungen nicht zutreffen, weil sie der Arbeitgeber unregelmäßig gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung nach dem Monats-/Jahresprinzip

Ein Arbeitnehmer erhält im Dezember neben seinem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR zusätzlich ein 13. Gehalt.

Ergebnis: Die Lohnsteuer für den laufenden Monatslohn ergibt sich aus der Monatstabelle und entspricht 1/12 des Betrags, der sich bei einem Jahresarbeitslohn von 36.000 EUR nach der Jahreslohnsteuertabelle ergibt. Hingegen ist die Lohnsteuer für das 13. Gehalt als Unterschiedsbetrag zwischen der Jahreslohnsteuer für 39.000 EUR und der für 36.000 EUR zu ermitteln.

Eine Anwendung der Monatstabelle auf das gesamte im Dezember bezogene Gehalt (6.000 EUR) würde zu einem Lohnsteuerabzug führen, der von einem Jahresarbeitslohn von 72.000 EUR ausgeht und damit wegen der Progressionswirkung eine deutlich zu hohe Steuerbelastung zur Folge hätte.

Bemessungsgrundlage ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn

Um diese progressionsbelastenden Nachteile zu vermeiden, erfolgt eine jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung: Sonstige Bezüge werden rechnerisch dem voraussichtlichen steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn hinzugerechnet. Anschließend ist für diesen erhöhten Jahresarbeitslohn die Jahressteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle abzulesen. Dasselbe Verfahren ist für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu wiederholen, der sich ohne die Hinzurechnung des sonstigen Bezugs ergibt. Der Unterschiedsbetrag der beiden Jahressteuern ist die Lohnsteuer, die auf den sonstigen Bezug entfällt.

3.2 Berechnungsschema

Anders als beim laufenden Arbeitslohn kann die Lohnsteuer nicht unmittelbar aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sondern der Arbeitgeber hat sie aufgrund einer Jahresvergleichsrechnung nach folgendem Schema zu ermitteln:

 
1. Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug
- Versorgungsfreibetrag[1]
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag[2]
- Altersentlastungsbetrag[3]
- Freibetrag (lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats)
+ Hinzurechnungsbetrag (lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats)
= Maßgebender Jahresarbeitslohn
Davon Lohnsteuer lt. allgemeiner oder besonderer Jahreslohnsteuertabelle
 
2. Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug
Maßgebender Jahresarbeitslohn von 1. zuzüglich sonstiger Bezug
- unter 1. nicht ausgeschöpfter Versorgungsfreibetrag[4]
- unter 1. nicht ausgeschöpfter Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag[5]
- unter 1. nicht ausgeschöpfter Altersentlastungsbetrag[6]
= Jahresarbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug
Davon Lohnsteuer lt. allgemeiner oder besonderer Jahreslohnsteuertabelle

Die Differenz der Lohnsteuer laut Ziffer 2 und Ziffer 1 ist die Steuer, die für den sonstigen Bezug einzubehalten ist.

 
3. Differenz aus Ziffern 1 und 2
  Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertabelle bei Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug
- Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertabelle bei Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug
= Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

Wie das Berechnungsschema unter Nr. 1 zeigt, kann der maßgebende Arbeitslohn (nur) durch den Abzug eines Freibetrags nach den ELStAM auch negativ sein.

[1] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[2] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[3] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[4] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[5] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[6] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.

3.3 Maßgebender Jahresarbeitslohn

3.3.1 Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitslohns

Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn muss in folgenden Teilschritten ermittelt werden[1]:

 
Laufender Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs bereits zugeflossen ist, ggf. 0 EUR … EUR
+ im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge … EUR
+ voraussichtlicher laufender Arbeitslohn für die Restzeit des Kalenderjahres … EUR
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn … EUR

Der voraussichtliche laufende Arbeitslohn für die Restzeit des Kalenderjahres kann anstelle einer Schätzung auch durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden.

Die Heranziehung der abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume ist in...

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