Die zeitlich befristete Gewährung von Sonderurlaub ist ein sachlicher Grund zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. näher hierzu "Befristete Arbeitsverträge"). Denn der Arbeitgeber darf in einem solchen Fall regelmäßig von der Erwartung ausgehen, der Bedarf zur Beschäftigung der Vertretungskraft werde mit Beendigung des urlaubsbedingten Ausfalls der vertretenen Arbeitskraft entfallen, weil die vertretene Arbeitskraft ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit dann in vollem Umfang wieder aufnimmt.

Probleme bereitet jedoch der Fall, dass ein Sonderurlaub verlängert wird oder dass sich ein Sonderurlaub zur Kindesbetreuung an eine Elternzeit anschließt. Zwar ist bei der Befristungskontrolle bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags von Bedeutung. Jedoch steigen nach ständiger Rechtsprechung des BAG mit zunehmender Dauer der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auch die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung. Zugleich wächst die Abhängigkeit des Arbeitnehmers, für den es schwieriger wird, anderweitig Arbeit zu finden. Mehr und mehr ist er auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses angewiesen. Ebenso wächst auch die soziale Verantwortung des Arbeitgebers. Er muss nach langjähriger Beschäftigung bei einer ins Auge gefassten weiteren Befristung besonders sorgfältig prüfen, ob nicht schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers jetzt eine Dauerbeschäftigung gebieten. Eine Befristung aus Vertretungsgründen kann nur noch sachlich gerechtfertigt sein, wenn beim Abschluss des befristeten Vertrags hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für den endgültigen Wegfall des Vertretungsbedarfs vorliegen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine beim Bund beschäftigte Beamtin beantragt Sonderurlaub zur Kindesbetreuung zunächst für 2 Jahre. Zu ihrer Vertretung wird der Beschäftigte X befristet für diese 2 Jahre eingestellt. In der Folgezeit verlängert die Beamtin 2-mal um je 2 Jahre. Der Vertrag mit der Ersatzkraft wurde jeweils entsprechend angepasst. Nach Ablauf der 6 Jahre beantragt die Beamtin erneut Verlängerung des Sonderurlaubs um weitere 2 Jahre. Auch diesem Antrag wird stattgegeben und der Vertrag mit der Vertretungskraft wieder entsprechend angepasst. Nunmehr klagt X auf Feststellung, dass er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet. Angesichts der durch die Dauer der Beschäftigung gewachsenen Schutzbedürftigkeit des X wäre die letzte Befristung nur dann sachlich gerechtfertigt gewesen, wenn beim Abschluss des befristeten Vertrags hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für den endgültigen Wegfall des Vertretungsbedarfs vorgelegen hätten. Daran fehlt es hier, denn es war keineswegs sicher, dass die Beamtin nach den weiteren 2 Jahren nicht wieder erneut eine Verlängerung der Beurlaubung beantragt hätte.[2]

Da bei Abschluss des Vertrags das Enddatum des Vertretungszwecks bereits feststeht, sollte dieses Enddatum von vornherein in den befristeten Vertrag aufgenommen werden. Des Weiteren ist im Arbeitsvertrag grundsätzlich festzuhalten, welche Person vertreten wird.

Zu den Auswirkungen einer möglichen Zweckbefristung des Sonderurlaubs auf das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft wird auf die Darlegungen unter 2.3 Dauer, nachträgliche Änderung, Zweckbefristung und Unterbrechung des Sonderurlaubs verwiesen.

[2] BAG, Urteil v. 11.12.1991, 7 AZR 431/90, NZA 1992 S. 883. Vgl. dagegen BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 310/13; hier wurde die Brfristungskontrollklage eines stellvertretenden Küchenleiters abgewiesen, der über ca. 15 Jahre 10-mal befristet weiterbeschäftigt wurde, jeweils zur Vertretung der eigentlichen stellvertretenden Küchenleitung wegen Mutterschutz, Elternzeit und Sonderurlaub.

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