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Sonderregelungen für Angestellte des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (SR 2 z BAT)

(Anlage 2z BAT )

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern.

Nr. 2

Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung

Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie und bei Seuchen innerhalb der Unterkünfte an den für den Bundesgrenzschutz angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

Nr. 3

Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

(1) Der Angestellte hat sich - innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

(2) Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.

Nr. 4

Zu § 15 Abs. 6a und 6b und zu §§ 17 und 35 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft - Überstunden - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

(1) (gestrichen)

(2) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet.

(3) Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 10 Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich des gesamten Bundesgrenzschutzes.

(4) (gestrichen)

(5) Die im Betriebsdienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.

Nr. 5

Zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierung

Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, so erhält er während der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).

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