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Sonderregelungen für Angestellte im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und des nicht öffentlichen Verkehrs (SR 2w BAT)

(Anlage 2w BAT)

Nr. 1

Für die Angestellten im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und des nicht öffentlichen Verkehrs werden Sonderregelungen, soweit erforderlich, bezirklich vereinbart. Bis zum In-Kraft-Treten der bezirklichen Vereinbarung oder bis zur Feststellung, dass Sonderregelungen nicht notwendig sind, gilt das bisherige Recht.

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