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Sonderregelungen für Angestellte in Flughafenbetrieben (SR 2v BAT)

(Anlage 2v BAT)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Flughafenbetrieben.

Nr. 2

Zu Abschnitt IV - Arbeitszeit

Durch betriebliche Regelung kann die für Arbeiter im Feuerwehr- und Sanitätsdienst geltende Arbeitszeitregelung auf Angestellte im Feuerwehr- und Sanitätsdienst sinngemäß übertragen werden.

Nr. 3

Zu § 15 Abs. 6 - Regelmäßige Arbeitszeit

Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende Freizeit ausgeglichen.

Nr. 4

Zu § 15 Abs. 6b und § 17 - Rufbereitschaft - Überstunden

(1) An Stelle des § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 bis 4 gilt Folgendes: Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der bezirklichen oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Freizeitausgleich gilt § 15 Abs. 6a Unterabs. 3 entsprechend.

(2) Überstunden gelten als dienstlich angeordnet, wenn sie durch die Erfordernisse des Flugbetriebes zwangsläufig bedingt waren.

Nr. 5

Zu § 33 und § 33a - Zulagen - Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) Die Zulagen, Entschädigungen, Zuschläge, Überstundenvergütungen und die Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.

(2) Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; § 33a gilt nicht.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Der Feuerwehr- und Sanitätsdienst gilt nicht als Schicht- oder Wechselschichtarbeit.

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