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Sonderregelungen für Angestellte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben (SR 2p BAT)

(Anlage 2p BAT)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben.

Nr. 2

Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf wöchentlich 50 und in weiteren vier Monaten des Jahres bis auf wöchentlich 56 Stunden festgesetzt werden. Sie darf aber 2.214 Stunden im Jahr nicht übersteigen.

Dies gilt nicht für Angestellte, denen Arbeiten übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist.

Protokollerklärung:

Nr. 2 darf nur in demselben Umfang angewendet werden, in dem die Arbeitszeit auch für die in den Verwaltungen oder Betrieben beschäftigten Arbeiter verlängert wird.

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