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Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA

(SR 2 LII BAT)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Musikschullehrer an Musikschulen. Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.

Nr. 2

Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

Vollbeschäftigt ist ein Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Ist die Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten festgesetzt, tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden.

Protokollerklärung:

Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt worden, daß der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen hat:

a) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),

b) Abhaltung von Sprechstunden,

c) Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,

d) Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,

e) Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z.B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,

f) Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,

g) Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.

Nr. 3

Zu Abschnitt XI – Urlaub –

Der Angestellte ist verpflichtet, seinen Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.

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