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Sonderregelungen für Angestellte im Flugsicherungsdienst

(Anlage 2h BAT)

Vom 4. November 1992

Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch § 1 des 7. Tarifvertrages zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages v. 29.10.2001 (MinBl. Rheinl.-Pfalz 2002 S. 5, 11)(1)[1]

[1] (1)Red. Anm.: Nach § 4 Abs. 2 des 77. Tarifvertrages zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages v. 29.10.2001 gilt folgende Übergangsvorschrift: "Für Arbeitnehmer des Luftfahrt-Bundesamtes, die auf Grund von § 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (Artikel 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992) Aufgaben der Flugsicherung wahrnehmen, gelten die Sonderregelungen 2h BAT und Teil III Abschn. C der Anlage 1a zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter."

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die bei der Bundesanstalt für Flugsicherung im Flugsicherungsdienst beschäftigten Angestellten.

Nr. 2

Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung

(1) Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle ausüben, sind verpflichtet, sich nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals in ihrer jeweils geltenden Fassung auf ihre Tauglichkeit zum Flugverkehrskontrolldienst ärztlich untersuchen zu lassen.

(2) Der Angestellte und die Bundesanstalt können das Untersuchungsergebnis durch den fliegerärztlichen Gutachterausschuss abschließend überprüfen lassen.

(3) Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Nr. 3

Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

(1) Der Angestellte im Flugsicherungsdienst darf Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den für ihn geltenden Betriebsregeln des Flugsicherungsdienstes zuwiderlaufen und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden würde, nicht befolgen.

(2) Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle ausüben, sowie Messflugzeugführer sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer Regenerierungskur zu unterziehen. Der Arbeitgeber wird solche Kuren in Abständen von längstens fünf Jahren vorsehen.

Nr. 4

Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Auf die regelmäßige Arbeitszeit werden nach Maßgabe betrieblicher Regelungen folgende Zeiten ohne Arbeitsleistung angerechnet:

  1. Bei Angestellten, die als IFR-Lotsen bei FS-Leitstellen oder Regionalkontrollstellen sowie als VFR-Lotsen in Frankfurt a. M. eingesetzt sind, 8 1/2 Stunden,
  2. bei Angestellten, die ausschließlich als IFR-Lotsen oder die als IFR- und VFR-Lotsen bei den FS-Stellen eingesetzt sind, 7 1/2 Stunden,
  3. bei Angestellten, die als VFR-Lotsen eingesetzt sind, 5 1/2 Stunden,
  4. bei sonstigen Angestellten im Kontrolldienst, im technischen Dienst, im Beratungsdienst und im Fernmeldedienst 4 1/2 Stunden.

Die Arbeitsunterbrechungen dürfen in der Regel nicht am Anfang oder am Ende einer Schicht liegen.

(2) Auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15) der Messflugzeugführer werden nach Maßgabe betrieblicher Regelungen bei einer wöchentlichen Flugzeit von mindestens zwölf Stunden drei Stunden, für je weitere zwei Stunden wöchentliche Flugzeit eine weitere Stunde ohne Arbeitsleistung angerechnet, höchstens jedoch neun Stunden.

Nr. 5

Zu § 33 - Zulagen

Die Angestellten der Bundesanstalt für Flugsicherung erhalten für Mastbesteigung eine Zulage.

Nr. 6

Zu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 9 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erfüllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungs- oder Versicherungsrente der VBL, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend macht.

Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurückzuzahlen. Die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des § 2 der Zehnten Änderung der Satzung der VBL vom 30. November 1973 mit folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:

  1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 9 gilt als Versicherungsfall im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der VBL.
  2. Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach § 97c oder § 97d der Satzung der VBL ergeben würde. Er bleibt für die Laufzeit der Übergangsversorgung unve...

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