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Sonderregelungen für Angestellte auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (SR 2g BAT)

(Anlage 2g BAT)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die als Angestellte beschäftigten Besatzungen auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH).

Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur die Angestellten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.

Protokollnotiz:

Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppen nicht.

Nr. 2

Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

(1) Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.

(2) Angestellte, die dienstlich an Bord eingesetzt sind, müssen außerhalb des Heimathafens an der Bordverpflegung teilnehmen.

Nr. 3

Zu §§ 15 und 35 - Regelmäßige Arbeitszeit - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

(1) Die regelmäßige Arbeit ist in einem zusammenhängenden Zeitraum, der zwischen 6 und 19 Uhr liegen muss, zu leisten.

(2) Soweit dienstplanmäßig eine Mittagspause vorgesehen ist, darf sie eine Stunde nicht überschreiten.

(3) Werden Besatzungsmitglieder einer Seewache (Drei-Wachen-System) zugeteilt, so gilt der Wachdienst als regelmäßige Arbeitszeit.

(4) Dienstlicher Aufenthalt außerhalb des Schiffes auf Sandbänken oder im Wattgebiet sowie in den Beibooten rechnet durchgehend als Arbeitszeit.

(5) Während der Winterliegezeit und der Werftliegezeit kann die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitszeit des BSH oder der Werft angeglichen werden.

(6) Angeordnete Anwesenheit an Bord wird mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet, es sei denn, dass bei Seewache nach Ablegen zur Fahrt eine Seefreiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.

Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f werden nicht gezahlt.

(7) Bei Heranziehung des Angestellten zum Wachdienst gilt Folgendes:

I. Hafenwache

  1. Decks- und Maschinenwachstunden gelten voll als Arbeitszeit, wenn der Angestellte auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände an einen vorgeschriebenen Platz gebunden ist.

    Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e wird zu 50 v. H., der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f, wird nicht gezahlt.

  2. Anwesenheitswachstunden werden wie folgt als Arbeitszeit bewertet:

    1. Bei einer Tageswachschicht gelten 1 1/2 Stunden als eine Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich während der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm für Ordnung zu sorgen; er darf nicht schlafen. Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e wird zu 50 v. H., der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f wird nicht gezahlt.
    2. Eine Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden gilt als drei Arbeitsstunden. Der Angestellte ist verpflichtet, sich während der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten; er ist berechtigt, sich schlafen zu legen.

      Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f werden nicht gezahlt.

II. Ankerwache

  1. Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich ständig an Deck aufzuhalten. Er darf nicht schlafen. Die Nachtdienstentschädigung (§ 33 Abs. 5) wird gezahlt.
  2. Beim Wachdienst wird die für kleine Arbeitsleistungen während der Wache aufgewendete Zeit nicht besonders als Arbeitszeit bewertet. Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e wird zu 50 v. H., der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f wird nicht gezahlt.

Nr. 4

Zu § 17 - Überstunden

Soweit Zeiten der Tageswachschicht nach Nr. 3 Abs. 7 Abschn. I Ziff. 2 Buchst. a nicht in die regelmäßige Arbeitszeit fallen, sind sie mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) abzugelten.

Die nach Nr. 3 Abs. 7 Abschn. I Ziff. 2 Buchst. b für die Nachtwachschicht festgelegten Arbeitsstunden sind immer mit der Überstundenvergütung abzugelten.

Nr. 5

Zu § 33 - Zulagen

Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhängenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.

An Stelle der Zulagen können auch Prämien gezahlt werden. Für die Höhe der Zulagen oder der Prämien gilt § 34 Abs. 6 sinngemäß.

Nr. 6

Zu § 40 - Beihilfen und Unterstützungen

Dem Angestellten wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeugs oder des schwimmenden Gerätes, bei Brand, Explosion oder Einbruchdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf ihm nachweisbar entstandene Schaden an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren bis zum Höchstbetrag von 1.022,58 EUR im Einzelfall ersetzt.

Nr. 6 a

Zu § 48a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

§ 48a gilt nicht für Inanspruchnahmen nach Nr. 3 Abs. 6 und  7.

Nr. 7

Zu § 66 - Schutzkleidung

Dem Masc...

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