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Sonderregelungen für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SR 2e I BAT)

(Anlage 2e I BAT)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Für Angestellte, die als Besatzung von See- und Binnenfahrzeugen oder schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden, gelten die Sonderregelungen 2e II.

(3) Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2d fallen.

(4) Für Angestellte, einschließlich der Ärzte und Zahnärzte, in Bundeswehrkrankenhäusern gelten die Sonderregelungen 2e III.

Nr. 2

Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung

(1) Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung, wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

(2) Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militärischen Flugsicherung ausüben, sind verpflichtet, sich durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle der Bundeswehr in Abständen von einem Jahr auf ihre Tauglichkeit zum Flugverkehrskontrolldienst ärztlich untersuchen zu lassen.

Bei der Feststellung der FS-Tauglichkeit finden die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen (Tauglichkeitsbestimmungen der ZDV 46/1) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Merkmale, die sich ausschließlich auf Wehrverwendungstauglichkeit beziehen, ausgenommen sind. Auf Wunsch des Angestellten kann die Untersuchung auch durch die nächstgelegene zivile fliegerärztliche Untersuchungsstelle vorgenommen werden.

Der Angestellte und der Arbeitgeber können das Untersuchungsergebnis durch den fliegerärztlichen Gutachterausschuss abschließend überprüfen lassen.

Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

Nr. 3

Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

(1) Der Angestellte hat sich - innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung - einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

(2) Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.

(3) Angestellte im militärischen Flugsicherungsdienst dürfen Anordnungen, deren Ausführung - ihnen erkennbar - den für sie geltenden Betriebsregelungen des Flugsicherungsdienstes zuwiderlaufen und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden würde, nicht befolgen.

(4) Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militärischen Flugsicherung ausüben, sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer Regenerierungskur zu unterziehen. Der Arbeitgeber wird solche Kuren in Abständen von längstens fünf Jahren vorsehen.

Nr. 4

Nr. 4 Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1) In den Fällen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, gilt der Arbeitsausfall nicht als Arbeitsversäumnis.

(2) Für Angestellte in Versorgungs- und Instandsetzungseinrichtungen sowie auf Flug-, Schieß- und Übungsplätzen beginnt und endet die Arbeitszeit am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz, soweit nicht bei ständig wechselndem Arbeitsplatz ein Sammelplatz bestimmt wird. Beträgt die Entfernung von der Grenze der Arbeitsstelle (dem Eingangstor oder dem erstmaligen Betreten der Arbeitsstelle) bis zum Arbeitsplatz mehr als einen Kilometer, so ist der Angestellte vom Arbeitgeber von der Grenze der Arbeitsstelle bis zu seinem Arbeitsplatz auf schnellstem Wege kostenlos zu befördern. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Zeit, die der Angestellte über die bei Gestellung eines Transportmittels üblicherweise benötigte Beförderungszeit hinaus zur Erreichung des Arbeitsplatzes gebraucht, als Arbeitszeit.

(3) Auf die regelmäßige Arbeitszeit der Angestellten in der militärischen Flugsicherung werden nach Maßgabe betrieblicher Regelungen folgende Zeiten ohne Arbeitsleistung angerechnet:

  1. Angestellte, die ausschließlich im FS-Landekontrolldienst oder die wechselweise im FS-Landekontrolldienst oder FS-Platzkontrolldienst sind, 7 1/2 Stunden,
  2. Angestellte, die ausschließlich im FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 5 1/2 Stunden,
  3. Angestellte, die im FS-technischen Dienst und im FS-Flugabfertigungsdienst eingesetzt sind, 4 1/2 Stunden.

Die Arbeitsunterbrechungen dürfen in der Regel n...

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