Rz. 2

Die Vorschrift dient der Förderung der Zusammenarbeit der Landesverbände der Pflegekassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, die ihrerseits einen wesentlichen Schwerpunkt der nach Auffassung des Gesetzgebers zur Erreichung der Ziele des PQsG notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen darstellt. Zu diesem Zweck wurden die verschiedenen Zweige der Qualitätssicherung nach dem SGB XI und dem Heimgesetz sachlich aufeinander abgestimmt (vgl. u. a. § 114a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 4, § 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG und § 20 HeimG).

 

Rz. 2a

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist mit Wirkung zum 1.7.2008 der in der bisherigen Fassung in Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 enthaltene Verweis auf das Heimgesetz durch einen Verweis auf "heimrechtliche Vorschriften" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um Folgeänderungen zur Föderalismusreform, mit der mit Wirkung zum 1.9.2006 das Heimrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist. Ziel der begrifflichen Änderung war es, künftig die heimrechtlichen Vorschriften der Länder zu erfassen (vgl. eingehend hierzu Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 117 Rz. 2 f.). Von der neuen gesetzgeberischen Kompetenz haben seit 2008 bislang nachfolgende Bundesländer Gebrauch gemacht und auf Landesebene Nachfolgeregelungen zum Heimgesetz des Bundes getroffen:

 
  • Baden-Württemberg
  • Landesheimgesetz (LHeimG)
  • Bayern
  • Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ­(PfleWoqG)
  • Berlin
  • Wohnteilhabegesetz (WTG)
  • Brandenburg
  • Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
  • Bremen
  • Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
  • Hamburg
  • Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG)
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Einrichtungsqualitätsgesetz (EQG M-V)
  • Nordrhein-Westfalen
  • Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
  • Rheinland-Pfalz
  • Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
  • Saarland
  • Landesheimgesetz Saarland (LHeimGS)
  • Schleswig-Holstein
  • Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)

Das Heimgesetz des Bundes findet weiterhin nur insoweit Anwendung, als einzelne Bundesländer von ihrer Gesetzeskompetenz keinen Gebrauch gemacht haben. Dem Heimgesetz des Bundes kommt damit weitgehend nur (noch) Auffangcharakter zu. Von den heimrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu unterscheiden ist das weiterhin in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes verbliebene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (vgl. hierzu Komm. zu § 119).

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