Rz. 22

Nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder den Versicherungsvertrag kündigen (§§ 16, 20, 41 VVG). Die in diesen Vorschriften aufgeführten Tatbestände finden auf die Pflegeversicherung keine Anwendung. Abs. 4 schreibt ohne jede Einschränkung tatsächlicher Art vor, dass das Rücktritts- und Kündigungsrecht, z.B. wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, ausgeschlossen ist, solange die Verpflichtung zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages besteht.

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