Rz. 50

§ 8 enthält nur die Befreiungsrechte von Personen, die der Versicherungspflicht nach diesem Buch unterliegen. Weitere Befreiungsrechte werden oftmals im Zusammenhang mit gesetzlichen Neuregelungen als zumeist befristete Übergangsregelungen gewährt (z. B. Art. 56 Abs. 4 GRG, Art. 57 GRG, § 63 Abs. 2 KVLG '89, § 421a SGB III). Im Zusammenhang mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung ist in § 7 Abs. 2 Satz 2 ab 1.4.2003 ein Befreiungsrecht vorgesehen worden, das weitgehend an die Regelungen des § 8 angeglichen ist (vgl. Komm. zu § 7). Für Versicherungspflichtige, für die § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf das KVLG ’89 oder KSVG verweist, sind auch die Befreiungsrechte dort geregelt.

 

Rz. 51

Ein unwiderrufliches Befreiungsrecht nach § 4 KVLG ’89 steht ab 1.1.1999 auch Landwirten zu, deren Einkommen nach § 40 Abs. 4 KVLG '89 die Grenzen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 übersteigt oder die Rente nach dem ALG beantragt haben oder erhalten. § 5 KVLG'89 enthält ein befristetes Befreiungsrecht für freiwillig bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versicherte Nebenerwerbslandwirte nach § 2 Abs. 2 KVLG '89. Für diese Befreiung ist die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.

 

Rz. 52

Für Künstler und Publizisten enthalten §§ 6, 7 KSVG Regelungen über Befreiungsrechte. Für erstmals krankenversicherungspflichtig werdende Künstler und Publizisten ist für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 KSVG der Nachweis eines privaten Krankenversicherungsvertrages erforderlich. Diese ausgesprochene Befreiung kann während der folgenden 5 Jahre durch schriftliche Erklärung über die Beendigung der Befreiung "zurückgenommen" werden mit der Folge, dass nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes seit Beginn der Versicherungspflicht wieder Versicherungspflicht eintritt (§ 6 Abs. 2 KSVG). Für Künstler und Publizisten, die 3 Jahre lang ein Arbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 hatten, sieht § 7 KSVG ein unwiderrufliches Befreiungsrecht vor. Die Befreiung nach dem KSVG wird gem. § 7a KSVG durch die Künstlersozialkasse (KSK) ausgesprochen.

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