Rz. 19

Bei der Berechnung des Krankengeldes für die Zeit, in der im Betrieb Kurzarbeit anfällt, sind grundsätzlich 3 Fallgruppen zu unterscheiden: Der Arbeitnehmer erkrankt arbeitsunfähig

  • vor Beginn des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraumes (Rz. 21 ff.).
  • zeitgleich mit oder während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraumes (Abs. 3; Rz. 24 ff.).
  • erst nach Beendigung des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraumes (Abs. 4; Rz. 27).

Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit zählt immer der erste Tag des jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeitraumes, nicht der Tag der ärztlichen Feststellung dieser Arbeitsunfähigkeit. Dass die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend attestiert wurde, spielt keine Rolle. Wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, gilt ersatzweise der erste Tag der stationären Krankenhausbehandlung bzw. der stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsbehandlung als Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

 

Rz. 20

Der Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum – auch Kurzarbeitergeld-Bezugszeitraum oder Kurzarbeitergeld-Gewährungszeitraum genannt – ist nicht auf den Anspruch des einzelnen Kurzarbeiters ausgelegt, sondern auf die zugelassene Bezugsdauer für den Betrieb bzw. die Betriebsabteilung. Das ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III. Danach gilt die Bezugsdauer einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. Das ist immer der erste Tag des Kalendermonats, in dem die betriebliche Kurzarbeit beginnt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Für den Monat April 2022 ist betriebliche Kurzarbeit angemeldet.

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 2.4.2022

Kurzarbeit (erster Arbeitsausfall) am 6.4.2022

Fazit:

Die Arbeitsunfähigkeit (ab 2.4.) ist nicht vor, sondern während der Kurzarbeit (ab 1.4.) eingetreten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

Der Betrieb arbeitet vom 14.4. bis 30.9. mit Kurzarbeit (14.4. = erster betrieblicher Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit). Die arbeitstägliche Arbeitszeit von 8 Stunden (montags bis freitags) reduziert sich kurzarbeitsbedingt auf jeweils 4 Stunden.

Die betrieblichen Anspruchsvoraussetzungen (§ 95 ff. SGB III) liegen vor. Der Anspruchszeitraum für das Kurzarbeitergeld beginnt wegen § 104 SGB III bereits am 1.4.

Der Arbeitnehmer erkrankt arbeitsunfähig

a) am 29.3. und erhält bis 10.5. Entgeltfortzahlung,

b) am 13.4. und erhält bis 25.5. Entgeltfortzahlung,

c) am 14.4. und erhält bis 26.5. Entgeltfortzahlung,

d) am 5.6. und erhält wegen anzurechnender Vorerkrankungszeiten keine Entgeltfortzahlung,

e) am 5.10.

Die Arbeitsunfähigkeit endet bei den Fallgestaltungen a) bis d) am 17.7. und bei der Fallgestaltung e) am 29.11.

Der Arbeitgeber rechnet den Lohn bzw. das Gehalt immer am letzten Tag des Kalendermonats für den ablaufenden Kalendermonat ab.

Fazit:

Maßgebend für die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Kurzarbeitergeld-Anspruchs-/Bezugszeitraumes eingetreten ist, ist der 1.4.

Nur bei der Fallgestaltung a) ist die Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt des (betrieblichen) Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums eingetreten.

In den Fällen b), c) und d) trat die Arbeitsunfähigkeit während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums ein.

Im Fall e) trat die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Beendigung des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums ein.

2.2.2.1 Der Arbeitnehmer erkrankt bereits vor Beginn des betrieblichen Kurzarbeit-Zeitraumes

 

Rz. 21

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit des krankenversicherten Arbeitnehmers vor dem Anspruchszeitraum für das Kurzarbeitergeld, ist zu unterscheiden, ob – und wenn ja, für welchen Zeitraum – der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitgeber im Krankheitsfall hat.

Der Beginn des Anspruchszeitraums für das Kurzarbeitergeld bestimmt sich dabei nach dem Beginn des Kalendermonats (= "1. des Kalendermonats"), für den in dem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird (vgl. Rz. 20).

 

Rz. 22

a) Zeitraum, für den der Arbeitnehmer (noch) Entgeltfortzahlung beanspruchen kann

Krankenversicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums (vgl. Rz. 20) erkranken, haben

  • gemäß § 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber – und zwar für die während der Kurzarbeit noch verbliebenen Arbeitsstunden (= krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden, die trotz Kurzarbeit zu leisten waren)

sowie

  • gemäß § 47b Abs. 4 Satz 1 Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden gegen die zuständige Krankenkasse.

Der Arbeitgeber zahlt neben der Entgeltfortzahlung auch das in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlende Krankengeld aus (§ 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V i. V. m. § 320 Abs. 1 SGB III) und fordert später das Krankengeld von der Krankenkasse zurück.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt: Beispiel 2 bei Rz. 20

Fazit:

Nur bei der Fallgestaltung a) ist die Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt des (betrieblichen) Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums (1.4.) eingetreten. Solange, wie der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung beanspruchen kann (29.3. bis 10.5.), hat der Arbeitgeb...

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