Rz. 70

Nach § 20 Abs. 2 SGB IV gelten bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung in einem sog. Übergangsbereich Besonderheiten für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Verteilung der Beitragslast. Arbeitnehmende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 EUR und 2.000,00 EUR (bis 30.9.2022: zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR; für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2022: zwischen 450,01 EUR und 1.600,00 EUR, teilweise gelten Übergangsvorschriften) haben lediglich einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen. Das erhöht letztendlich das für den betreffenden Monat zu zahlende Nettoarbeitsentgelt.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 8 werden bei der Berechnung des Krankengeldes die besonderen Beitragsbegünstigungen nicht berücksichtigt. Daher hat eine fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis des "normalen" Beitragsanteils des Versicherten zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Eine teilzeitbeschäftigte Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld verdient je Kalendermonat 1.200,00 EUR brutto. Da ihr Arbeitsentgelt im Übergangsbereich des § 20 Abs. 2 SGB IV liegt, wird ihr Arbeitnehmeranteil bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht von 1.200,00 EUR, sondern von 980,90 EUR abgelesen. Deshalb steigt ihr Nettoarbeitsentgelt von 808,00 EUR (ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV) auf 847,58 EUR monatlich.

Rechtsfolge:

Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes ist das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 808,00 EUR monatlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge