Rz. 38

Bei dem Personenkreis der Arbeitnehmenden mit monatlich gleichbleibender Grundvergütung wird der Berechnung des Regelentgelts das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 47 Abs. 2 Satz 3). Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat; er muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen (Rz. 9) und vom Arbeitgeber abgerechnet (Rz. 10) sein (Abschn. 3.1.2.1.1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).

Abgerechnet ist der Kalendermonat auch bei diesem Personenkreis nur dann, wenn für ihn tatsächlich mindestens 0,01 EUR Lohn/Gehalt zur Auszahlung gelangte. Erhielt ein Arbeitnehmender in dem maßgebenden Kalendermonat z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit überhaupt kein Arbeitsentgelt, gilt dieser Monat nicht als abgerechnet; für die Berechnung des Regelentgelts wird dann der Kalendermonat zugrunde gelegt, für den letztmalig Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangte.

 

Rz. 39

Hat der arbeitsunfähige Versicherte erst kurze Zeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis begonnen und kann er für die Berechnung des Regelentgeltes noch keinen vollständigen Kalendermonat nachweisen, wird für die Berechnung des Regelentgelts die zu erwartende monatliche (volle) Brutto-Grundvergütung – ggf. unter Hinzurechnung von daneben zu erwartenden weiteren Arbeitsentgeltbestandteilen wie Provisionen etc. – angesetzt (in Anlehnung an BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R); an dem Ursprungs-Bemessungszeitraum ändert sich also nichts.

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