Rz. 4

Die Vorschrift regelt die Mitteilungspflichten und -befugnisse des MD gegenüber dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern und der Krankenkasse. Die Krankenkasse hat eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherten bei der Begutachtung einer Arbeitsunfähigkeit.

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