Rz. 15
Die Vorschriften über die Ermäßigung der Beiträge bzw. deren pauschale Berechnung gelten nach Abs. 3 entsprechend für den Zivildienst. Da der Zivildienst keine Übungen kennt, sind für diese die Beitragsermäßigungen von Beginn des Dienstes an zu berücksichtigen. Für die Verordnung nach Abs. 2 hat das Ministerium für Gesundheit das Einvernehmen auch mit dem Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herzustellen. Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung bezieht die Zivildienstleistenden in die pauschale Berechnung der Beiträge ein.
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