Rz. 5

Der Verweis auf § 28c SGB IV kann nur dahin gehend verstanden werden, dass die Krankenkassen, weil sie nur eigene Beiträge einziehen, hier nicht als Einzugsstellen fungieren, von den Agenturen für Arbeit als der unteren Verwaltungsebene der Bundesagentur für Arbeit sowie von den kommunalen Trägern verlangen können, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden und die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten. Eine Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht. Hier sind die Agenturen für Arbeit aufgrund von Vorschriften der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343) zur entsprechenden Meldung von Zeit- und Entgeltdaten der Bezieher von Entgeltersatzleistungen verpflichtet (vgl. auch § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

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