Rz. 14

Abs. 2 regelt in Abweichung von dem allgemeinen in Abs. 1 zum Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsatz für die zur Weiterversicherung Berechtigten zwingend einen rückwirkenden Mitgliedschaftsbeginn, um einen lückenlosen Versicherungsschutz sicherzustellen (BT-Drs. 11/2237 S. 216). Das Interesse der Krankenkassen an der frühzeitigen Kenntnis von freiwilligen Mitgliedschaften hat insoweit Nachrang gegenüber der Sicherstellung eines durchgängigen Versicherungsschutzes. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass damit dann auch rückwirkend eine Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung begründet wird (§ 20 Abs. 3 SGB XI).

 

Rz. 15

Zu einem rückwirkenden Mitgliedschaftsbeginn kommt es nach Abs. 2 Satz 1, der trotz der Neuregelung des Abs. 4 Satz 1 nicht geändert wurde, in den Fällen des Beitrittsrechts gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, also bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung und dem Vorliegen der erforderlichen Vorversicherungszeiten, also den Fällen der Weiterversicherung. Die Versicherung beginnt unmittelbar daran anschließend mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach dem Ende der Versicherung gemäß § 10. Dem Ende der Familienversicherung ist der Tatbestand gleich zu stellen, dass für neugeborene Kinder eine Familienversicherung wegen § 10 Abs. 3 erst gar nicht eintreten kann (Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2).

 

Rz. 16

Der rückwirkende Mitgliedschaftsbeginn aufgrund einer Weiterversicherung bedeutet auch, dass ab diesem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen rückwirkenden Beginn der Mitgliedschaft Beiträge auch für zurückliegende Zeiten zu zahlen und Leistungen ab diesem Zeitpunkt zu erbringen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.1.2017, L 16 KR 209/16, JurionRS 2017, 16223).

 

Rz. 17

Der rückwirkende Beginn der freiwilligen Versicherung im unmittelbaren Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung führt dazu, dass die dem Grunde nach beitragsfrei zu gewährenden nachgehenden Leistungsansprüche (§ 19 Abs. 2) durch die Beitragspflicht auch für die rückwirkende Zeit der freiwilligen Mitgliedschaft überlagert werden. Andererseits bestehen jedoch keine ausdrücklichen Vorschriften über ein leistungsrechtliches Rangverhältnis von allgemeinen und nachgehenden Leistungsansprüchen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der aus einer früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig (BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 2/07 R, JurionRS 2007, 36741 = USK 2007-33, und B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 = NZS 2008 S. 313 = SGb 2008 S. 412 mit Anm. Legde). Dies gilt auch im Verhältnis zu einer freiwilligen Weiterversicherung (so schon BSG, Urteil v. 20.8.1986, 8 RK 74/84, SozR 2200 § 214 Nr. 2 = USK 86115).

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