Rz. 10

An diesen satzungsmäßig noch eingeschränkten Geschäftsbereich (Bezirk) von Ersatzkassen knüpft Abs. 3 an und regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Erweiterung des Bezirks einer Ersatzkasse auf eines oder mehrere Bundesländer oder das Bundesgebiet. Da für die Ausdehnung keine sonstigen Kriterien festgelegt werden und die Erweiterung sowohl eines als auch mehrere Bundesländer oder das Bundesgebiet umfassen kann, ist es allein Angelegenheit der Ersatzkasse, inwieweit sie ihren Geschäftsbereich erweitern will. Lediglich eine Erweiterung des Kassenbezirkes auf Teile von Bundesländern erscheint nicht möglich. Die Erweiterung beschließt der Verwaltungsrat durch Beschluss einer Satzungsänderung (§ 197 Nr. 1, § 194 Abs. 1 Nr. 2).

Diese Satzungsregelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wie jede andere Satzungsregelung auch. Zuständig ist für diese Satzungsgenehmigung die vor der Erweiterung zuständige Aufsichtsbehörde.

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