2.3.1 Satzungsmäßiger Geschäftsbereich

 

Rz. 8

Die Unzulässigkeit von Beschränkungen bezieht sich lediglich auf den aufnahmeberechtigten Personenkreis. Weiterhin zulässig und zu beachten ist jedoch der satzungsmäßig bestimmte Geschäftsbereich einer Ersatzkasse, wie auch § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestätigt, wonach Wählbarkeitsvoraussetzung der satzungsmäßige Geschäftsbereich des Wohn- oder Beschäftigungsortes sein muss.

 

Rz. 9

Der satzungsmäßige Geschäftsbereich konnte mit Wirkung ab 1.1.1991 auf das Beitrittsgebiet erstreckt werden (§ 312 Abs. 1), wovon die überwiegende Zahl der Ersatzkassen Gebrauch gemacht hat.

2.3.2 Ausweitung des Geschäftsbereichs

 

Rz. 10

An diesen satzungsmäßig noch eingeschränkten Geschäftsbereich (Bezirk) von Ersatzkassen knüpft Abs. 3 an und regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Erweiterung des Bezirks einer Ersatzkasse auf eines oder mehrere Bundesländer oder das Bundesgebiet. Da für die Ausdehnung keine sonstigen Kriterien festgelegt werden und die Erweiterung sowohl eines als auch mehrere Bundesländer oder das Bundesgebiet umfassen kann, ist es allein Angelegenheit der Ersatzkasse, inwieweit sie ihren Geschäftsbereich erweitern will. Lediglich eine Erweiterung des Kassenbezirkes auf Teile von Bundesländern erscheint nicht möglich. Die Erweiterung beschließt der Verwaltungsrat durch Beschluss einer Satzungsänderung (§ 197 Nr. 1, § 194 Abs. 1 Nr. 2).

Diese Satzungsregelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wie jede andere Satzungsregelung auch. Zuständig ist für diese Satzungsgenehmigung die vor der Erweiterung zuständige Aufsichtsbehörde.

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