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Mit Einfügung der Vorschrift durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) wurde mit Wirkung zum 9.6.2021 das Modellprogramm zur Erprobung von Telepflege eingerichtet. Unter Telepflege i. S. d. Regelung des § 125a ist nach der Gesetzesbegründung der Austausch von Informationen im Rahmen des Pflegeprozesses unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Überbrückung einer zeitlichen oder räumlichen Distanz durch beruflich Pflegende mit pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen sowie anderen professionellen Akteuren (z. B. anderen beruflich Pflegenden, Ärztinnen und Ärzten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker etc.) zu verstehen (BT-Drs. 19/29384 S. 195). Mit dieser Begriffsdefinition wie auch dem Regelungszweck des § 125a im Übrigen folgt der Gesetzgeber den Ergebnissen einer der Einfügung der Vorschrift vorausgehenden und vom BMG in Auftrag gegebenen Studie zu den Potenzialen der Telepflege in der pflegerischen Versorgung (vgl. hierzu im Einzelnen den Endbericht des IGES Instituts v. 13.11.2020, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Endbericht_Potenziale_Telepflege.pdf).

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