0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 125a wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) mit Wirkung zum 9.6.2021 neu in das Gesetz eingefügt. Satz 1 der Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 23.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert; der Förderzeitraum wurde mit dieser Gesetzesänderung um ein Jahr bis 2025 verlängert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit Einfügung der Vorschrift durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) wurde mit Wirkung zum 9.6.2021 das Modellprogramm zur Erprobung von Telepflege eingerichtet. Unter Telepflege i. S. d. Regelung des § 125a ist nach der Gesetzesbegründung der Austausch von Informationen im Rahmen des Pflegeprozesses unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Überbrückung einer zeitlichen oder räumlichen Distanz durch beruflich Pflegende mit pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen sowie anderen professionellen Akteuren (z. B. anderen beruflich Pflegenden, Ärztinnen und Ärzten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker etc.) zu verstehen (BT-Drs. 19/29384 S. 195). Mit dieser Begriffsdefinition wie auch dem Regelungszweck des § 125a im Übrigen folgt der Gesetzgeber den Ergebnissen einer der Einfügung der Vorschrift vorausgehenden und vom BMG in Auftrag gegebenen Studie zu den Potenzialen der Telepflege in der pflegerischen Versorgung (vgl. hierzu im Einzelnen den Endbericht des IGES Instituts v. 13.11.2020, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Endbericht_Potenziale_Telepflege.pdf).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Für die wissenschaftliche Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen stellt der Gesetzgeber nach Satz 1 der Vorschrift 10 Mio. EUR im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung.

 

Rz. 4

Das geförderte Modellprogramm nach § 125a stellt im Rahmen der für das gesamte Gesundheitswesen angestrebten Digitalisierung einen weiteren Schwerpunkt der im Bereich der Pflegeversicherung zu diesem Zweck betreuten Modellprogramme dar (vgl. hierzu auch die Projektübersicht des GKV-Spitzenverbandes, abrufbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/forschung.jsp). Telepflege unterscheidet sich nach dem Verständnis des Gesetzgebers von den digitalen Pflegeanwendungen und der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen dahingehend, dass bei den digitalen Pflegeanwendungen und den Unterstützungsleistungen die Software-Leistung im Vordergrund steht. Bei der Telepflege ist es eine pflegerische Dienstleistung, die von beruflich Pflegenden erbracht wird. Allerdings können im Einzelfall Überschneidungen nicht ausgeschlossen werden (BT-Drs. 19/29384 S. 195).

Telepflegerische Ansätze verfügen nach den u. a. in der Studie des IGES Instituts gewonnenen Erkenntnissen über großes Potenzial, Pflegepersonal vor allem im ambulanten Bereich zu entlasten und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen zu unterstützen. Im Rahmen des Modellvorhabens sollen daher nach dem Willen des Gesetzgebers wissenschaftlich gestützt die Potenziale der Telepflege in der pflegerischen Versorgung vorrangig in der häuslichen Krankenpflege in und mit ambulanten Pflegediensten erforscht, erprobt und entwickelt werden. Hierbei sollen die insoweit auf wissenschaftlicher Basis zu erprobenden und zu evaluierenden Ansätze der Telepflege das Pflegepersonal und die Pflegebedürftigen primär bei der körperbezogenen Selbstversorgung (Waschen, Nahrungsaufnahme, Toilettengang, Fortbewegung, Mobilisation), beim Umgang mit psychischen und anderen Verhaltensauffälligkeiten sowie bei der Teilnahme an sozialen Aktivitäten unterstützen (vgl. BT-Drs. 19/29384 S. 195 mit weiteren Hinweisen zur Zielsetzung der Vorschrift).

 

Rz. 5

Für die Förderung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt (Satz 2). Hiernach ist es Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen, im Benehmen mit den zu beteiligenden Organisationen die Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung des Modellprogramms zu bestimmen (zu weiteren Einzelheiten vgl. BT-Drs. 19/29384 S. 195).

Diesem Gesetzesauftrag ist der GKV-Spitzenverband in Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (vgl. § 53) mit Beschluss der zum 1.5.2023 in Kraft gesetzten Grundsätze für die Projektförderung und Auftragsvergabe im Rahmen des Modellprogramms zur Erprobung der Telepflege nach § 125a nachgekommen. Nach den dort unter Ziff. 2.1 beschriebenen Zielen des Modellprogramms soll zu Zwecken der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vorrang...

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