Rz. 41

Zu dem Personenkreis der "Nicht-Arbeitnehmerinnen" zählen insbesondere

  • selbständig tätige, freiwillig krankenversicherte Frauen, die mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 2 oder § 53 Abs. 6 versichert sind – und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit sofort oder z. B. erst ab der 7. Woche beginnt.
  • Frauen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen (und deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht zulässig aufgelöst wurde),
  • Frauen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 SGB III (wegen einer Urlaubsabgeltung) oder § 159 SGB III (wegen einer Sperrzeit) zu Beginn der Schutzfrist ruht. (Anmerkung: Dass der Anspruch auf Krankengeld wegen der Sperrzeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a ruht, ändert an dem für die Entstehung eines Mutterschaftsgeldanspruchs geforderten Grundanspruch auf Krankengeld und an dem Bestehen einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld nichts).
  • Frauen, die von einem Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulungsmaßnahmen) erhalten und grundsätzlich Übergangsgeld beanspruchen können (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
  • Künstlerinnen und Publizistinnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. KSVG),
  • weibliche Mitglieder deren Versicherungspflicht bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes bei beendetem Arbeitsverhältnis erhalten bleibt nach

    • § 190 Abs. 4 (Mitgliedschaft unständig Beschäftigter) oder
    • § 192 Abs. 1 Nr. 2 (Mitgliedschaft wegen des Bezuges von Krankengeld, Erziehungsgeld, Elterngeld oder Pflegeunterstützungsgeld oder wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit; Ausnahme: weibliche Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis zwar beendet ist, deren Mitgliedschaft jedoch nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 allein aufgrund des Bezugs von Elterngeld, Erziehungsgeld oder wegen der Elternzeit erhalten bleibt; vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1995, 1 RK 21/94, sowie Rz. 51 ff.)
    • § 192 Abs. 3 (Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld),
  • Frauen, die als Behinderte in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8) und zugleich Mitglied einer Krankenkasse sind,
  • Frauen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, deshalb Mitglied einer Krankenkasse sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) und gleichzeitig Arbeitseinkommen erzielen sowie
  • Frauen, die bereits

    • eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
    • Hinterbliebenenrenten

    erhalten, deshalb Mitglied einer Krankenkasse sind und gleichzeitig Arbeitseinkommen erzielen

(vgl. auch Abschn. 9.3.1.1 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

 

Rz. 42

Dass die den Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründenden Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Arbeitslosengeldbezug) nach Beginn der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit enden, ist für den zeitlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Eine Frau war jahrelang versicherungspflichtig beschäftigt und bezog nach Beendigung der Beschäftigung ein Jahr lang Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld – und somit auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – erlischt wegen Erreichens der Höchstanspruchsdauer am 28.8. Eine das Mutterschaftsgeld begründende Mitgliedschaft besteht ab 29.8. nicht mehr. Nach einer vor der Entbindung eingereichten ärztlichen Bescheinigung gemäß § 24i Abs. 3 Satz 4 soll die Frau am 5.10. entbinden.

Lösung:

Die Frau muss 42 Tage vor dem 5.10. – also am 24.8. – Mitglied der Krankenkasse gewesen sein, um Mutterschaftsgeld erhalten zu können. Da die Mitgliedschaft, die einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet, in der gesetzlichen Krankenversicherung erst am 28.8. endet, entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i.

Anmerkung: Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bewirkt, dass die Mitgliedschaft über den 28.8. hinaus fortbesteht (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2).

 

Rz. 43

Anzumerken ist, dass eine Mitgliedschaft aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld auslöst, weil Bezieher dieser Leistung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bei Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld beanspruchen können. Damit fehlt ihnen eine Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Falls die Bezieherin von Arbeitslosengeld II jedoch einer versicherungsfreien Beschäftigung nachgeht, hat sie selbstverständlich aus dieser versicherungsfreien Beschäftigung heraus einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld; sie zählt aber dann zu dem Personenkreis der Arbeitnehmerinnen (Rz. 10).

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