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Das DVG fördert digitale Gesundheitsanwendungen, um die Gesundheitsversorgung zu verbessern. Die Vorschrift ermöglicht den Krankenkassen, an einer versorgungsnahen und bedarfsgerechten Entwicklung digitaler Innovationen mitzuwirken und diese zu fördern. Die Förderung muss bedarfsgerecht und zielgerichtet sein. Förderkriterien sind eine verbesserte Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, beheben von Versorgungsdefiziten sowie eine verbesserte Patientenorientierung. Dazu können Krankenkassen bis zu 2 % ihrer Finanzreserven (§ 260 Abs. 2 Satz 1) in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch anlegen. Die Regelung korrespondiert mit dem Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a) und der Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten (§ 20k).

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