Rz. 12

Die vorläufigen Säumniszuschläge werden erstatten, wenn die Krankenkasse innerhalb einer vom BAS gesetzten Frist glaubhaft macht, dass die Beitragsrückstände nicht auf eine Pflichtverletzung durch die Krankenkasse zurückzuführen sind (Satz 1). Die Frist liegt im Ermessen des BAS, soll aber den Zeitraum von 3 Monaten nach dem Eintritt der Säumnis (vgl. Rz. 8) nicht unterschreiten.

 

Rz. 13

Nach dem Ablauf der Frist werden die Säumniszuschläge endgültig festgesetzt, wenn die Beitragsrückstände auf einer Pflichtverletzung durch die Krankenkasse beruhen (Satz 2).

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