Rz. 8

Die berichtspflichtige Krankenkasse wird säumig, wenn

  • entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt werden oder
  • die Unterlagen nicht ausreichen, einen unverschuldeten Beitragsrückstand und damit pflichtgemäßes Handeln glaubhaft zu machen

(Satz 1). Die Vorschrift kehrt die Beweislast für pflichtwidriges Verhalten zulasten der Krankenkasse um.

 

Rz. 9

Der Beitragsrückstand ist unverschuldet, wenn Drittverschulden gegeben ist und sich die Pflichtverletzung nicht der Risikosphäre der Krankenkasse zuordnen lässt (BT-Drs. 16/10609). Die Krankenkasse muss sich das Verschulden Dritter zurechnen lassen, die in ihrem Auftrag tätig werden.

 

Rz. 10

Bei Säumigkeit wird ein vorläufiger Säumniszuschlag erhoben (Satz 2). Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat nach der Aufforderung zur Berichterstattung 10 % des Betrags, der sich aus der Rückstandsquote des die Berichtspflicht auslösenden Monats abzüglich der des Vorjahresmonats oder des Vorjahresdurchschnitts der Krankenkasse multipliziert mit den insgesamt zum Soll gestellten Beiträgen der Krankenkasse des die Berichtspflicht auslösenden Monats ergibt.

 

Rz. 11

Die Höhe des Säumniszuschlags richtet sich nach dem Betrag, um den der Beitragsrückstand der Krankenkasse seit dem Vorjahresmonat oder gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt angewachsen ist. Der jeweils niedrigere Wert ist bei der Berechnung zu berücksichtigen (Satz 3).

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